§1 Grundlegendes
- Eine Straftat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
- Jeder Bürger ist selbst verantwortlich, sich über Änderungen des Strafgesetzbuches zu erkundigen. Zuwiderhandlung, auch unwissend, kann bestraft werden.
- Der Versuch einer Straftat ist in vielen Fällen strafbar.
- Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, eingeschränkt, kann die Strafe gemildert werden.
- Der Versuch einer Straftat kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.
- Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, wird jeder als Täter bestraft (Mittäter). Dies umfasst auch die Anstiftung sowie die Beihilfe.
- Beweismittel, die während einer Straftat verwendet werden, werden beschlagnahmt und bis zur Verurteilung als Beweisstück aufbewahrt.
- Anwalt: Ein Anwalt darf nicht vorbestraft sein, keine Waffen mit sich führen, keine Maske tragen und sollte angemessene Kleidung tragen. Siehe §13.3/a.
- An allen öffentlichen Orten darf keine Vermummung getragen werden. Auf Anweisung eines Police Officers muss die Maske entfernt werden. Zuwiderhandlung führt zu einer Geldstrafe.
§2 Widerstand gegen die Staatsgewalt
- Wird einem Beamten im Dienst durch Gewalt oder Gewaltandrohung Widerstand geleistet, wird dies mit mindestens einer Geldstrafe geahndet.
- In besonders schweren Fällen kann die Strafe verdoppelt werden. Dazu zählt:
- Angriff mit einer Waffe oder Werkzeug,
- schweres oder tödliches Verletzen eines Beamten,
- wenn die Tat gemeinschaftlich begangen wird.
- Wer einen Beamten tätlich angreift, kann mit Freiheitsstrafe bestraft werden.
- Flucht aus staatlichem Gewahrsam führt zu einer Freiheitsstrafe.
- Das Befreien eines Gefangenen, das Verleiten zur Flucht oder die Unterstützung dabei wird mit Freiheitsstrafe geahndet.
- Das Missachten einer Weisung durch einen Beamten kann mit Geldstrafe geahndet werden.
- Entziehung einer Festnahme oder anderer Strafe wird als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte betrachtet und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden.
- Bestechung eines Beamten kann mit Geldstrafe geahndet werden.
§3 Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung
- Wer in ein fremdes Haus eindringt oder sich nicht entfernt, wenn er vom Berechtigten dazu aufgefordert wird, kann mit Freiheitsstrafe bestraft werden. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
- Berechtigt, Personen des Grundstückes zu verweisen sind:
- an Krankenhäusern: medizinisches Personal,
- an Polizeirevieren: Polizeibeamte,
- am Repair-Service HQ: Mitarbeiter des RS.
- Wer sich unbefugt mit einem öffentlichen Amt befasst oder Handlungen vornimmt, die nur durch ein öffentliches Amt vorgenommen werden dürfen, wird mit mindestens einer Geldstrafe bestraft.
§4 Beleidigung
- Beleidigung wird mit Geldstrafe geahndet. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§5 Straftaten gegen das Leben
- Mord wird mit Freiheitsstrafe bestraft. Als Mörder gilt, wer aus verschiedenen niedrigen Beweggründen tötet. Der Versuch ist strafbar.
- Wer einen Menschen tötet, ohne als Mörder zu gelten, wird als Totschläger bestraft.
- Fahrlässige Tötung führt zu Freiheitsstrafe.
§6 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
- Körperliche Misshandlung und gesundheitliche Schädigung einer Person wird mit mindestens einer Geldstrafe geahndet. Der Versuch ist strafbar.
- Körperverletzung durch Fahrlässigkeit führt zu mindestens einer Geldstrafe. Straftaten gemäß §6 Abs.1 und §6 Abs.3 werden nur auf Antrag verfolgt.
§7 Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- Das Einsperren oder Entführen einer Person wird mit mindestens einer Geldstrafe geahndet. Der Versuch ist strafbar.
- Entführung unter Drohung wird mit Freiheitsstrafe geahndet. Der Versuch ist strafbar.
- Bedrohung mit einem Verbrechen führt zu mindestens einer Geldstrafe.
§8 Diebstahl, Raub und Erpressung
- Diebstahl wird mit mindestens einer Geldstrafe geahndet. Der Versuch ist strafbar.
- Raub unter Gewalt oder Drohung wird ebenfalls mit mindestens einer Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
- Erpressung wird mit mindestens einer Geldstrafe bestraft.
§9 Sachbeschädigung
- Sachbeschädigung wird mit Geldstrafe geahndet. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§10 Betäubungsmittel und Illegale Gegenstände
- Anbau, Besitz, Verkauf oder Konsum bestimmter Drogen führen zu mindestens einer Geldstrafe.
- Der Transport von Betäubungsmitteln sowie der Besitz polizeilicher Ausrüstung kann mit mindestens einer Geldstrafe geahndet werden.
§11 Waffen
- Ein Waffenschein ist für den Besitz einer Waffe erforderlich. Illegaler Waffenbesitz kann mit Geldstrafe und Entzug der Waffen/Lizenz bestraft werden.
§12 Pflichten
- Bürger müssen auf Aufforderung verschiedene Dokumente vorzeigen.
- Staatsbeamte können das Tragen von Vermummung an bestimmten Orten verbieten.
§13 Rechte
- Festgenommenen stehen verschiedene Rechte zu, einschließlich des Rechts zu schweigen, des Rechts auf Rechtsbeistand und des Rechts auf Anhörung.
§14 Wilderei
- Die Jagdwilderei, also das Töten, Fangen oder Stören von Tieren ohne die erforderliche Genehmigung oder außerhalb der festgelegten Jagdzeiten, wird mit mindestens einer Geldstrafe geahndet.
- Das Besitzen, Verkaufen oder Kaufen von Trophäen, Fleisch oder anderen Produkten von illegal erlegten Tieren kann ebenfalls zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen.
- Personen, die wiederholt wegen Wilderei verurteilt werden, können zusätzlich zur Konfiszierung ihrer Jagdausrüstung oder -waffen verurteilt werden.
- Die Einführung von Tieren in ein Gebiet, in dem sie nicht heimisch sind, ohne die erforderliche Genehmigung, kann ebenfalls als Wilderei angesehen und entsprechend geahndet werden.
§15 Umweltverbrechen
- Das willentliche Verschütten, Ableiten oder Ablassen von schädlichen Chemikalien, Öl oder anderen umweltschädlichen Substanzen in die Umwelt wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet.
- Das illegale Abholzen von Wäldern oder das Schädigen geschützter Pflanzenarten kann zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen.
- Personen oder Unternehmen, die wiederholt gegen Umweltauflagen verstoßen, können zusätzlich mit Betriebsuntersagungen oder anderen einschränkenden Maßnahmen belegt werden.
§16 Cyberkriminalität
- Das unbefugte Eindringen in Computersysteme, Datenverletzung, Diebstahl von digitalen Informationen oder das Verbreiten von Schadsoftware wird mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet.
- Das Anbieten, Verbreiten oder Verkaufen von Tools oder Software, die speziell für cyberkriminelle Aktivitäten entwickelt wurden, kann ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden.
- Phishing, Online-Betrug und andere Formen des digitalen Diebstahls oder Betrugs werden entsprechend der Schwere der Tat geahndet.
§17 Abschließende Bestimmungen
- Das Strafgesetzbuch kann durch entsprechende Gesetzesänderungen modifiziert oder erweitert werden.
- Im Falle von Widersprüchen zwischen verschiedenen Gesetzestexten hat das Strafgesetzbuch Vorrang vor anderen Rechtsvorschriften.
- Alle Straftaten und Strafen, die in diesem Gesetzbuch nicht ausdrücklich aufgeführt sind, können durch andere relevante Gesetze oder Vorschriften geregelt sein.
- Dieses Gesetzbuch tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
§18 Verbotene Substanzen
Im Folgenden werden Substanzen aufgeführt, deren Besitz, Verkauf, Produktion und Verteilung ohne entsprechende Genehmigung verboten sind:
- Tetrahydrocannabinol (THC)
- Chemische Formel: C₂₁H₃₀O₂
- Bemerkung: Hauptwirkstoff in Cannabisprodukten.
- Cocain
- Chemische Formel: C₁₇H₂₁NO₄
- Bemerkung: Ein starkes Stimulans, oft als “Kokain” bezeichnet.
- Heroin (Diamorphin)
- Chemische Formel: C₂₁H₂₃NO₅
- Bemerkung: Ein Opioid, das oft illegal als Rauschmittel verwendet wird.
- Lysergsäurediethylamid (LSD)
- Chemische Formel: C₂₀H₂₅N₃O
- Bemerkung: Ein Halluzinogen, das starke visuelle und mentale Effekte hervorruft.
- Methamphetamin
- Chemische Formel: C₁₀H₁₅N
- Bemerkung: Ein starkes Stimulans, oft als “Crystal Meth” oder “Ice” bezeichnet.
- 3,4-Methylendioxymethamphetamin (MDMA)
- Chemische Formel: C₁₁H₁₅NO₂
- Bemerkung: Ein psychoaktives Stimulans, oft als “Ecstasy” oder “Molly” bezeichnet.
- Psilocybin
- Chemische Formel: C₁₂H₁₇N₂O₄P
- Bemerkung: Ein Halluzinogen, das in bestimmten Pilzarten vorkommt.
Jeder Besitz, Verkauf, Produktion oder Verteilung dieser Substanzen ohne eine entsprechende Genehmigung oder Ausnahme gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften wird mit Geldstrafen und/oder Freiheitsstrafen geahndet. Dieser Abschnitt ist nicht abschließend, und andere Substanzen können durch Gesetzesänderungen hinzugefügt oder entfernt werden.