§1 Allgemeines (1) Die Polizei des Staates San Andreas – Stadt Los Santos dient dem Schutz der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhütung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten. (2) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten sind die Polizeibeamten neutral, unparteiisch und an Recht und Gesetz gebunden.
§2 Zuständigkeiten und Struktur (1) Die Polizeibehörden des Staates San Andreas unterstehen dem Innenministerium. (2) Es gibt lokale Polizeidienststellen, Spezialeinheiten und zentrale Ermittlungsdienste.
§3 Rechte und Pflichten (1) Polizeibeamte haben das Recht und die Pflicht, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen. (2) Sie dürfen zur Aufklärung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr notwendige Maßnahmen ergreifen, soweit dies gesetzlich geregelt ist.
§4 Personenkontrollen (1) Die Polizei darf Personen anhalten und kontrollieren, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, dass diese Person eine Straftat begangen hat. (2) Personenkontrollen aufgrund von Rasse, Ethnie oder Religion sind verboten.
§5 Durchsuchungen (1) Durchsuchungen von Personen, deren Kleidung oder mitgeführten Gegenständen dürfen nur bei Vorliegen eines konkreten Verdachts und nach richterlicher Anordnung vorgenommen werden. (2) In dringenden Fällen, wenn eine Gefahr im Verzug ist, dürfen Durchsuchungen auch ohne richterliche Anordnung vorgenommen werden.
§6 Festnahmen (1) Die Polizei darf Personen festnehmen, wenn ein dringender Tatverdacht besteht. (2) Die festgenommene Person hat das Recht, unverzüglich einen Rechtsbeistand zu konsultieren.
§7 Einsatz von Zwangsmitteln (1) Der Einsatz von Zwangsmitteln, einschließlich Schusswaffen, darf nur als letztes Mittel und im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit erfolgen. (2) Bei jedem Einsatz von Zwangsmitteln ist das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Personen zu schützen.
§8 Datenverarbeitung und -schutz (1) Die Polizei darf personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Datenverarbeitung muss den Grundsätzen des Datenschutzes entsprechen.
§9 Transparenz und Rechenschaftspflicht (1) Die Polizei hat eine Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit und den zuständigen Aufsichtsbehörden. (2) Jeder hat das Recht, sich bei Verstößen durch Polizeibeamte bei der zuständigen Beschwerdestelle zu beschweren.
§10 Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (1) Die Polizei hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit in angemessener Weise über relevante Sicherheitsaspekte, Vorfälle und Entwicklungen zu informieren. (2) Pressestellen der Polizei sind für die Kommunikation mit Medienvertretern zuständig und sollen regelmäßig Pressekonferenzen und Informationsveranstaltungen abhalten.
§11 Aus- und Weiterbildung (1) Polizeibeamte müssen eine qualifizierte Ausbildung durchlaufen, die sowohl theoretische als auch praktische Elemente enthält. (2) Eine regelmäßige Weiterbildung, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, interkulturelle Kompetenzen und deeskalierende Techniken, ist verpflichtend.
§12 Körperkameras und Aufzeichnungen (1) Zur Dokumentation von Polizeieinsätzen können Körperkameras eingesetzt werden. (2) Die Aufnahmen sind gemäß Datenschutzrichtlinien zu behandeln und dürfen nur zur Beweissicherung oder zur Aufklärung von Vorwürfen gegen Polizeibeamte verwendet werden.
§13 Internes Untersuchungssystem (1) Zur Untersuchung von Vorwürfen gegen Polizeibeamte wird ein unabhängiges internes Untersuchungssystem eingerichtet. (2) Die Ergebnisse interner Untersuchungen sind transparent zu machen und bei begründeten Vorwürfen sind angemessene disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen.
§14 Kooperation mit anderen Sicherheitsbehörden (1) Die Polizei soll mit anderen Sicherheitsbehörden, sowohl auf staatlicher als auch auf bundesstaatlicher Ebene, zusammenarbeiten, um eine effiziente Sicherheitsarchitektur zu gewährleisten. (2) Informationen sind, soweit rechtlich zulässig und notwendig, zwischen den Behörden auszutauschen.
§15 Nutzung von Drohnen und Überwachungstechnik (1) Die Nutzung von Drohnen und weiteren Überwachungstechnologien darf nur unter strikten Auflagen und nach richterlicher Genehmigung erfolgen. (2) Die eingesetzten Technologien dürfen nicht zur Massenüberwachung der Bevölkerung verwendet werden.
§16 Zivilgesellschaftliche Einbindung (1) Die Polizei soll regelmäßigen Dialog mit zivilgesellschaftlichen Gruppen und Organisationen pflegen, um das Vertrauen in die Polizeiarbeit zu stärken und konstruktives Feedback zu erhalten. (2) Es können Beiräte oder Beratungsgremien eingerichtet werden, die die Polizeiarbeit begleiten und Empfehlungen aussprechen.
§17 Schlussbestimmungen (1) Weiterführende Regelungen, insbesondere zu Spezialeinheiten oder technischen Hilfsmitteln, können durch Rechtsverordnungen getroffen werden. (2) Dieses Gesetz tritt am [Datum] in Kraft.