§1 Zweck und Anwendungsbereich
- Dieses Gesetz regelt den Betrieb und die Inhalte von Medien- und Kommunikationsdiensten.
- Es gewährleistet die Meinungsfreiheit, die Vielfalt der Meinungen und den Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen oder irreführenden Informationen.
§2 Grundsätze
- Jeder hat das Recht, Informationen und Ideen ohne Eingriffe der Behörden und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu verbreiten.
- Die Medien sind frei und sollen unabhängig von wirtschaftlichen, politischen oder anderen Interessen agieren.
§3 Lizenzen und Zulassungen
- Betreiber von Rundfunk- und Fernsehsendern benötigen eine Lizenz.
- Die Vergabe von Lizenzen erfolgt durch eine unabhängige Behörde auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien.
§4 Verantwortung und Transparenz
- Medienunternehmen sind verpflichtet, korrekte und objektive Informationen zu liefern.
- Sie müssen transparent über ihre Eigentums- und Finanzierungsstrukturen informieren.
§5 Schutz von Minderjährigen
- Medieninhalte, die für Minderjährige schädlich sein könnten, müssen klar gekennzeichnet und, je nach Medium, zu geeigneten Zeiten ausgestrahlt werden.
- Einrichtungen wie Altersbeschränkungen und Jugendschutzfilter sind zu fördern.
§6 Werbung und Sponsoring
- Werbung muss klar als solche gekennzeichnet sein und darf nicht irreführend sein.
- Sponsoring im Rundfunk und Fernsehen muss transparent gemacht werden und darf den Inhalt und die redaktionelle Unabhängigkeit nicht beeinflussen.
§7 Meinungsvielfalt und Pluralismus
- Maßnahmen zur Förderung der Meinungsvielfalt und zur Verhinderung von Medienkonzentration sind zu treffen.
- Medienunternehmen sollen zur Produktion und Verbreitung von Inhalten beitragen, die die kulturelle und sprachliche Vielfalt des Landes widerspiegeln.
§8 Digitale Kommunikation und Datenschutz
- Nutzer von digitalen Kommunikationsdiensten haben das Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
- Anbieter von digitalen Diensten müssen klare und verständliche Datenschutzrichtlinien bereitstellen.
§9 Recht auf Gegendarstellung
- Personen oder Organisationen, die sich durch eine Veröffentlichung in den Medien falsch oder irreführend dargestellt fühlen, haben das Recht auf eine Gegendarstellung.
- Medienunternehmen sind verpflichtet, diese Gegendarstellung unverzüglich und angemessen zu veröffentlichen.
§10 Sanktionen und Durchsetzung
- Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Geldstrafen, Lizenzentzug oder anderen Maßnahmen geahndet werden.
- Eine unabhängige Medienaufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes.