§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
§ 2 Definition von Waffen (1) Als Waffen gelten:
- Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
- Tragbare Gegenstände, die: a. Primär dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beeinträchtigen, wie Hieb- und Stoßwaffen, oder b. Wegen ihrer spezifischen Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise dazu geeignet sind, obwohl sie nicht primär dafür bestimmt sind.
§ 3 Umgang mit Waffen und Munition Umgang mit Waffen oder Munition bezeichnet jegliche Handlung des Erwerbs, Besitzes, Überlassens, Führens, Verbringens, Schießens, Herstellens, Bearbeitens, Instandsetzens oder Handels mit solchen Gegenständen.
§ 4 Erlaubnisvoraussetzungen (1) Die Erlaubnis zum Umgang mit Waffen oder Munition setzt voraus, dass der Antragsteller:
- Das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt.
- Die notwendige Sachkunde, insbesondere durch Schusstraining, nachgewiesen hat.
- Ein glaubhaftes Bedürfnis nachgewiesen hat.
§ 5 Zuverlässigkeit (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, die:
- Rechtskräftig verurteilt wurden,
- Bei denen Anzeichen darauf hindeuten, dass sie mit Waffen oder Munition unsachgemäß umgehen werden,
- Oder die solche Gegenstände Personen überlassen, die nicht berechtigt sind.
(2) In der Regel als nicht zuverlässig gelten Personen, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden, insbesondere solche im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen.
§ 6 Bedürfnisnachweis Das Bedürfnis ist nachgewiesen, wenn berechtigte persönliche oder wirtschaftliche Interessen vorliegen und die Eignung und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck belegt sind.
§ 7 Verbotene Waffen (1) Verboten sind:
- Nicht in der Liste der Jagd- & Waffenbehörde aufgeführte Waffen,
- Vollautomatische Waffen und Langwaffen.
§ 8 Öffentliche Veranstaltungen Das Führen von Waffen gemäß § 2 bei öffentlichen Veranstaltungen ist untersagt. Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
§ 9 Verbotenes Führen bestimmter Gegenstände Es ist untersagt, Anscheinswaffen, bestimmte Messerarten und andere spezifizierte Waffen öffentlich zu führen.