§1 Grundlagen Das Bundesjagdgesetz regelt den Umgang mit Wildtieren und den dazu gehörenden Jagdmethoden zum Schutz des Wildes, der Natur und der Allgemeinheit.
§2 Verbotene Jagdmethoden Es ist verboten:
- Auf Schalenwild und Seehunde mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, zu schießen.
- Auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt.
- Auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben.
- Die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben.
- Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfasst nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild.
- Künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden.
- Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden.
- Belohnungen für den Abschuss oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen.
- Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen.
- Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden.
- In Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen.
- Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinen angetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfasst nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.
- Die Hetzjagd auf Wild auszuüben.
- Vollautomatische Waffen für die Jagdausübung zu verwenden.
- Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden.
- Die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben.
- Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln.
- Eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
- Die Jagdwaffen oder den Waffengebrauch außerhalb des Jagdgebietes anzutreten.
§3 Vorzeigen des Jagdscheins
- Personen, die die Jagd ausüben, sind verpflichtet, einen gültigen Jagdschein, ausgestellt auf ihren Namen, bei sich zu tragen.
- Bei Aufforderung durch Vollzugsbeamte oder durch Personen mit berechtigtem Jagdschutzrecht muss der Jagdschein unverzüglich vorgelegt werden.
§4 Entziehung des Jagd- und Waffenscheins
- Wird eine Person wegen einer rechtswidrigen Tat rechtskräftig verurteilt oder bleibt eine Verurteilung lediglich aufgrund nachgewiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit aus, so kann das zuständige Justizorgan die Entziehung des Jagd- oder Waffenscheins anordnen.
- Eine solche Anordnung ist insbesondere dann zu treffen, wenn aus der begangenen Tat schlüssig hervorgeht, dass durch den fortgesetzten Besitz des Jagd- oder Waffenscheins durch die betreffende Person eine erhebliche Gefahr rechtswidriger Taten der gleichen oder ähnlichen Art besteht.
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Landesbehörden.